Sachmangelhaftung: Neue Regelung verlängert Haftungsrisiken für Händler
Mit der Umsetzung der europäischen Warenreparaturrichtlinie wurden zum Juli 2026 wichtige Änderungen im Kaufrecht vorgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Verjährung von Sachmangelhaftungsansprüchen um weitere zwölf Monate. Für Autohäuser bedeutet das neue Informationspflichten und ein potenziell längeres Haftungsrisiko.
Wird ein Sachmangel innerhalb der ursprünglichen Verjährungsfrist durch Nachbesserung behoben, verlängert sich die Verjährung der Sachmangelhaftungsansprüche automatisch um zwölf Monate. Dies gilt sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge. Dadurch können Ansprüche des Käufers je nach Ausgangssituation bis zu 24 beziehungsweise sogar 36 Monate nach Fahrzeugübergabe geltend gemacht werden.
Wurde die Sachmangelhaftung beispielsweise bei einem Gebrauchtfahrzeug wirksam auf zwölf Monate verkürzt und erfolgt innerhalb dieses Zeitraums eine Nachbesserung, endet die Verjährung erst nach insgesamt 24 Monaten. Besteht eine ursprüngliche Verjährungsfrist von 24 Monaten, etwa bei Neufahrzeugen, kann sich diese bei einer Nachbesserung auf insgesamt 36 Monate verlängern.
Neue Informationspflicht für Händler
Seit Juli 2026 müssen Verkäufer ihre Kunden darüber informieren, dass bei Vorliegen eines Sachmangels grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung besteht. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verjährungsfrist bei einer Reparatur unter Umständen um zwölf Monate verlängert.
Auch wenn im Fahrzeughandel die Ersatzlieferung in der Praxis meist ausgeschlossen werden kann und überwiegend die Reparatur infrage kommt, bleibt die Informationspflicht bestehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich eine schriftliche Dokumentation des Hinweises.
Verlängerung betrifft das gesamte Fahrzeug
Ein oft unterschätzter Aspekt der neuen Regelung: Die Verlängerung der Sachmangelhaftung beschränkt sich nicht auf den ursprünglich beanstandeten Mangel. Sie gilt für das gesamte Fahrzeug. Zudem kann die Verlängerung auch dann eintreten, wenn eine Reparatur über eine Garantie oder Reparaturkostenversicherung abgewickelt wurde. Entscheidend ist, dass der Mangel bereits bei Kauf angelegt war und innerhalb der ursprünglichen Frist geltend gemacht wurde.
An der Beweislast hat der Gesetzgeber nichts geändert. In den ersten zwölf Monaten liegt die Beweislast weiterhin beim Händler. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei Verkäufen an gewerbliche Kunden liegt die Beweislast grundsätzlich von Anfang an beim Käufer.
Risiken aktiv reduzieren
Für Autohäuser gewinnt die rechtssichere Gestaltung von Kaufverträgen weiter an Bedeutung. Sofern rechtlich zulässig, sollte eine wirksame Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate vereinbart werden. Zusätzlich kann eine Garantie- beziehungsweise Reparaturkostenversicherung mit längerer Laufzeit dazu beitragen, das wirtschaftliche Risiko aus möglichen Sachmangelhaftungsfällen zu reduzieren.
Alle wichtigen Informationen, Hintergründe und Praxisbeispiele haben wir auf einer speziellen Informationsseite zusammengestellt: