Das Bundesministerium für Finanzen hat weitreichende Änderungen im Bereich Garantiezusagen für den Kfz-Handel angestoßen. Künftig sind Händler*innen, die eine entgeltliche Garantiezusage vergeben, steuerrechtlich als Versicherer anzusehen. Für die Branche bringt diese Änderung weitreichende Konsequenzen mit sich.
Im ursprünglichen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom Mai 2021 wurden die Änderungen für Garantiezusagen bereits für Mitte 2021 angekündigt. CarGarantie hatte gemeinsam mit den Verbänden und Interessenvertretern der Branche interveniert und so eine Verschiebung auf Januar 2023 erreicht. Zum Jahreswechsel treten diese Änderungen nun aber in Kraft. Das bedeutet, dass der Kfz-Handel in Deutschland sich schnellstmöglich darauf einstellen muss.
Was den Handel erwartet
Das BMF hat entschieden, dass Händler*innen künftig, wenn sie eine entgeltliche Garantiezusage vergeben, steuerrechtlich auch als Versicherer anzusehen sind. Mit sämtlichen Konsequenzen: Es ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig und alle steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten eines Versicherers müssen erfüllt werden. Außerdem ist ein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit späteren Aufwendungen für Ersatzteile und Gemeinkosten bei einer garantiepflichtigen Reparatur ausgeschlossen. Dadurch erwartet die Branche ein großer steuerrechtlicher und administrativer Aufwand.
Als entgeltliche Garantiezusagen gelten hierbei Garantien, die gegen ein gesondertes Entgelt verkauft werden. Künftig ist dieses Entgelt nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungsteuer unterworfen. Davon abgegrenzt ist die unentgeltliche Garantiezusage, mit der ein Fahrzeug bereits ohne Mehrkosten ausgestattet ist. Hier ist allerdings die Voraussetzung, dass der Preis der unentgeltlichen Garantie nicht gesondert ausgezeichnet wird und das Fahrzeug nicht ohne Garantie preiswerter erhältlich ist.
Wie CarGarantie Handel und Hersteller unterstützt
Um die Auswirkungen der Änderungen auf den Handel abzufedern, hat CarGarantie bereits passende Lösungen erarbeitet. Eine Möglichkeit ist die fortgesetzte Nutzung der Garantieversicherung (Kombinationsmodell) als unentgeltliche Garantiezusage. Hierbei sichert der Handel seiner Kundschaft einen Kostenschutz zu und versichert sich gleichzeitig bei CarGarantie gegen diese Kostenansprüche.
Damit der Handel seine Kundschaft weiterhin langfristig an sich binden kann, bietet CarGarantie für entgeltliche Garantiezusagen außerdem das Modell Reparaturkostenversicherung an. Bei einer Reparaturkostenversicherung wird die Kundschaft direkt bei CarGarantie versichert. Der Handel tritt hierbei über einen Vermittlungsvertrag als Vermittler auf und muss so nicht die steuerrechtlichen Anforderungen eines Versicherers erfüllen, so dass er von den Auswirkungen des Schreibens nicht betroffen ist. In beiden Fällen ändert sich für Handel und Hersteller nicht viel und sie können weiterhin auf die bequemen CarGarantie-Prozesse vertrauen.
Sicher ist, dass die Nichtbeachtung des BMF-Schreibens große Konsequenzen und erhebliche steuerliche Probleme nach sich ziehen kann. CarGarantie bietet hier passende Lösungen an, bei denen für Handel und Hersteller alles weitgehend wie gewohnt bleibt. Bei Fragen zu diesen Lösungen kann man sich immer an die CarGarantie-Außendienstexpert*innen oder die Directors Cooperations wenden.
